1. Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider gehört zu den führenden deutschen IP Kanzleien in Chambers Global 2011
Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider ist nunmehr im Bereich Patentanmeldungen unter den Top 20 der deutschen Patentanwaltskanzleien gelistet. Darüber hinaus wurde Herr Hengelhaupt als eine führende Persönlichkeitim Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nominiert. Für mehr Details können Sie hier klicken.
2. Neues Erfordernis bei Europäischen Patentanmeldungen – geänderte Regel 141 EPÜ
Nach der geänderten Regel 141 (1) EPÜ hat ein Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, eine Kopie der Ergebnisse der von der Behörde oder in deren Namen durchgeführten Recherche einzureichen, bei der die frühere(n) Anmeldung(en) eingereicht worden ist/sind (= Erstanmeldeamt). Die Verpflichtung nach Regel 141 (1) EPÜ besteht, solange die europäische Patentanmeldung vor dem EPA anhängig ist.
WAS IST ERFORDERLICH?
Die Einreichung einer einfachen Kopie eines Recherchenergebnisses genügt.
WAS IST NICHT ERFORDERLICH?
Eine Auflistung von Dokumenten des Standes der Technik, die vom Anmelder selbst erstellt wird, ist nicht erforderlich. Auch ist die Einreichung von Kopien der in den Recherchenergebnissen des Erstanmeldeamts aufgeführten Schriftstücke nicht erforderlich. Ferner braucht keine Übersetzung der Recherchenergebnisse eingereicht werden.
WAS IST EIN RECHERCHENERGEBNIS?
Die Verpflichtung erstreckt sich auf Recherchenergebnisse aller Art, unabhängig davon, in welcher Form oder in welchem Format sie vom Erstanmeldeamt erstellt werden (z. B. Recherchenbericht, Auflistung des angeführten Stands der Technik, relevanter Teil des Prüfungsberichts).
Gemäß einer inoffiziellen Mitteilung eines Vorsitzender einer Prüfungskommission des EPA’s ist nur eine Kopie des ersten Recherchenergebnisses von Nöten. Weitere Ergebnisse können auf eigenen Willen eingereicht werden. Es bleibt abzuwarten, ob das EPA die Regel tatsächlich entsprechend handhabt.
WANN MUSS EINE KOPIE EINGEREICHT WERDEN?
Die Kopie soll für alle Anmeldungen, die eine Priorität beanspruchen und nach dem 1. Januar 2011 eingereicht werden, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, oder im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase eingereicht werden.
AUSNAHME VON DEM ERFORDERNIS DER EINREICHUNG EINES RECHERCHENERGEBNISSES
Gemäß eines Beschlusses des Präsidenten nimmt das Europäische Patentamt die in Regel 141 (1) EPÜ genannte Kopie der Recherchenergebnisse in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn es zu einer Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, einen der folgenden Recherchenberichte erstellt hat:
- einen europäischen Recherchenbericht (Art. 92 EPÜ),
- einen internationalen Recherchenbericht (Art. 15 (1) PCT),
- einen Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 15 (5) PCT) oder
- einen Bericht über eine Recherche, die für ein nationales Amt zu einer nationalen Anmeldung durchgeführt wurde (Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Türkei, Zypern). In diesen Fällen ist der Anmelder von der Verpflichtung befreit, eine Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ einzureichen.
Der Präsident des Europäischen Patentamts hat in der Zwischenzeit entschieden, dass die in Regel 141 (1) EPÜ genannte Kopie der Recherchenergebnisse in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufgenommen wird und befreit damit den Anmelder von der Einreichung dieser Kopie, wenn die Priorität einer Erstanmeldung in einem der folgenden Staaten beansprucht wird:
• Japan
• Vereinigtes Königreich
• Vereinigte Staaten von Amerika
RECHERCHENERGEBNIS NICHT VORLIEGEND
Liegen die Recherchenergebnisse des Erstanmeldeamts bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase nicht vor, muss der Anmelder die Recherchenergebnisse unverzüglich nach Erhalt beim EPA einreichen.
TEILANMELDUNGEN
Bei europäischen Teilanmeldungen muss die Kopie der Recherchenergebnisse nicht erneut eingereicht werden, wenn sie bereits in Bezug auf die Stammanmeldung eingereicht worden ist.
KONSEQUENZEN DER NICHT-EINREICHUNG EINES RECHERCHENERGEBNISSES
Die neue Regel 70b (1) EPÜ ergänzt die geänderte Regel 141 EPÜ: Stellt das EPA zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass eine gemäß Regel 141 (1) EPÜ erforderliche Kopie der relevanten Recherchenergebnisse vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 (2) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten
(a) eine Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ einzureichen
oder
(b) eine Erklärung abzugeben, dass diese Recherchenergebnisse nicht vorliegen (z. B. in Fällen, in denen die Recherchenergebnisse dem Anmelder noch nicht vorliegen oder das Erstanmeldeamt keine Recherche zu der früheren Anmeldung durchführt deren Priorität beansprucht wird).
Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
ZUSAMMENFASSUNG
Bitten senden Sie uns eine einfache Kopie eines Recherchenergebnisses des Erstanmeldeamtes sobald wie möglich nach Erhalt zu.
3. Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider gehört zu den Top Law Firms 2009 bei s.m.d. markeur
In der Kategorie "Eintragungsquoten deutscher Markenanmeldungen" hat Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider den Spitzenplatz der deutschen Kanzleien mit einer Eintragungsqoute von 100% aller angemeldeten deutschen Marken erreicht (für Details hier klicken). Dieses Ergebnis basiert auf einer professionelen Beratung durch unsere Anwälte sowie eine effektive Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten. Darüber hinaus erspart unsere Beratung unnötige Kosten für zurückgewiesene Markenanmeldungen.
4. Patentierbarkeit von computer-implementierten Erfindungen in Deutschland
Einleitung
In einer neuen Entscheidung Xa ZB 20/08 “Dynamische Dokumentengenerierung” hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung hinsichtlich der sogenannten computer-implementierten Erfindungen weiter ausgestaltet. Diese BGH-Entscheidung wird als ein bedeutender Schritt hin zu einer weitgehenden Öffnung des Zugangs von computer-implementierten Erfindungen zum Patentschutz angesehen. Die bisherigen Kriterien für die Patentierbarkeit von computer-implementierten Erfindungen waren recht streng. Mit der neuen BGH-Entscheidung wird den berechtigten Interessen der Erfinder und Anmelder, Schutz für ihre computer-implementierten Erfindungen zu erhalten, in höherem maße Rechnung getragen.
Einzelheiten
Im Prinzip hat der BGH den bisherigen Ansatz für die Prüfung computer-implementierter Erfindungen fortgeführt. Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist eine Erfindung nur patentierbar, wenn die Erfindung ein technisches Problem mit technischen Mittel löst. Daher wurde in der Vergangenheit “Software-Erfindungen” oftmals unterstellt, sie nutzten keine technischen Mittel. Die neue BGH-Entscheidung stützt sich auf die frühere Entscheidung „Seitenpuffer“ aus dem Jahr 1991. Dort wird festgestellt, dass eine programmbezogene Lehre technisch ist, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht
In der neuen Entscheidung betont der BGH, dass eine Lösung mit technischen Mitteln nicht nur dann vorliegt, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
Neues Prüfungsschema für computer-implementierte Erfindungen
Nach der neuen Entscheidung müssen die folgenden Fragen beantwortet werden, um zu entscheiden, ob eine computer-implementierte Erfindung prinzipiell dem Patentschutz zugänglich ist:
a) Werden Komponenten eines Gerätes oder eines Systems modifiziert? oder
b) Wird ein Computerprogramm eingesetzt, das technische Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage berücksichtigt? (NEU)
Kann eine der beiden Fragen mit ‚Ja’ beantwortet werden, dann löst die computer-implementierte Erfindung ein technisches Problem mit technischen Mitteln und ist damit dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich.
Schlussfolgerung
Durch die geänderte Rechtsprechung bezüglich computer-implementierter Erfindungen ist nunmehr einer größeren Anzahl von Erfindungen dem Patentschutz zugänglich. Anmelder können nun Schutz für Erfindungen erlangen, die in der Vergangenheit nicht schützbar waren.
5. Kostensenkung für europäische Patentanmeldungen:
Durch das Londoner Abkommen entfallen für die Validierung europäischer Patentanmeldungen in einer Reihe europäischer Staaten die Übersetzungspflichten, so dass die Kosten für die bislang notwendigen Übersetzungen deutlich reduziert werden können. In folgenden Ländern entfällt die Übersetzungspflicht vollständig: Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Schweiz und Großbritannien.
In Lettland und Slowenien müssen nur noch die Patentansprüche übersetzt werden, so dass auf eine Übersetzung der Beschreibung verzichtet werden kann. Gleiches gilt für Dänemark, Island, Kroatien, Niederlande und Schweden, sofern die Patentanmeldung in Englisch eingereicht wurde bzw. kann eine englische Übersetzung der Beschreibung zur Validierung in den genannten Staaten eingereicht werden.
6. Gebührensenkung des Japanischen Patent- und Markenamtes:
Das Japanische Patent- und Markenamt hat eine Senkung der amtlichen Gebühren, sowohl für die Patent- als auch für die Markenanmeldungen, beschlossen. Dies führt vor allem bei Markenanmeldungen zu einer deutlichen Verringerung der erheblichen Kosten, die bislang mit Anmeldungen in Japan verbunden waren. Im Einzelnen bedeutet dies, dass für eine Patentanmeldung mit einer Gebührensenkung von durchschnittlich 12% und für Markenanmeldungen mit einer Gebührensenkung von ca. 43% zu rechnen ist. So sinken die Amtsgebühren für eine Markenanmeldung inkl. Eintragung (in 3 Klassen) von 1.620,00 EUR auf rund 852,00 EUR.
7. Auflösung des Staatenbundes Serbien-Montenegro / Abspaltung des Kosovo:
Durch die Auflösung des Staatenbundes zwischen der Republik Serbien und der Teilrepublik Montenegro sowie durch die Abspaltung des Kosovo sind zwei neue Teilstaaten entstanden, die eigenständige Schutzrechte erfordern und besitzen. Es wird daher dringend empfohlen, in den entsprechenden Teilstaaten nach der Abspaltung, also in Montenegro und im Kosovo, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen, die ursprünglich für das gesamte Land Serbien-Montenegro hinterlegt waren, nochmals separat zu hinterlegen, um auch dort den Schutz sicherzustellen. Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erfolgt die Anerkennung der Schutzrechte mit der selben Priorität wie die Anmeldung und Hinterlegung in der Republik Serbien-Montenegro, so dass kein Schutzhindernis für fehlende Neuheit entsteht.