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Das Patent ist das bekannteste Schutzrecht, das Ihnen auf formgerechten Antrag vom Patentamt erteilt wird.
Dazu muss Ihre Erfindung folgende vom Patentamt zu prüfende, materielle Voraussetzungen erfüllen: Ihre Anmeldung muss:
- eine technische Erfindung sein,
- auf erfinderischer Tätigkeit beruht,
- und gewerblich anwendbar ist.
Der Anmeldungsgegenstand gilt nur dann als neu, wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Bereits der Aufsatz in der Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder die Vorführung auf einer Messe stellen, wenn daraus die Erfindung erkennbar war, eine 'Vorveröffentlichung' dar;
Sie steht, selbst wenn sie durch den Erfinder oder den Anmelder erfolgt ist, einer späteren Patentanmeldung im Wege.
Daher gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann publizieren.
Allein in Deutschland werden pro Jahr über 100.000 Patentanmeldungen eingereicht.
Mit dem deutschen Patent kann man nur gegen die unbefugte Benutzung des geschützten Gegenstandes in Deutschland vorgehen, nicht aber gegen Herstellung oder Vertrieb der Produkte in anderen Ländern. Exportorientierte Unternehmen sollten daher rechtzeitig ausländische Schutzrechte anmelden, um die Märkte jenseits der Grenzen abzusichern.
Hier bieten sich zwei Wege an: Zum einen können nationale Patentanmeldungen bei den Patentämtern der ausländischen Staaten eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass jedes Land andere gesetzliche Bestimmungen, andere formale Vorschriften und meist eine andere Sprache hat. Zum anderen besteht die Möglichkeit, in deutscher Sprache eine europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München einzureichen. Eine europäische Patentanmeldung kann sich auf einige oder alle Vertragsstaaten erstrecken. Derzeit sind dies: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Großbritanien und Zypern.
Der 'Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens' (PCT) ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag auf Patenterteilung mehrere (auch außereuropäische) Länder zu erfassen. Für eine solche internationale Patentanmeldung wird eine zentrale Neuheitsrecherche durchgeführt. Erst wenn der Anmelder den 'Internationalen Recherchebericht' erhalten hat, der ihm Aufschluss über die Erteilungsaussichten gibt, muss er die jeweiligen nationalen Phasen in den ihn interessierenden Ländern einleiten. |