Das Gebrauchsmuster wird oftmals als 'Kleines Patent' bezeichnet und ähnelt seinem großen Bruder in vielen Belangen. Die Vorzüge gegenüber dem Patent bestehen darin, dass Sie es
- billiger erwerben können als ein Patent.
Ein Gebrauchsmuster wird in der Regel wenige Wochen nach der Anmeldung, welche ebenfalls mit formgerechten Antrag erfolgt, vom Patentamt eingetragen. Damit haben Sie schon frühzeitig ein 'echtes Recht' in der Hand und damit eine solide Grundlage für Ihre weiteren Verwertungsaktivitäten.
Obendrein gibt es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Damit steht die Präsentation einer Erfindung, etwa auf einer Mess oder einer Außendiensttagung, der Eintragung nicht im Wege, sofern diese 'Vorveröffentlichung' eben nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt. Dies ist ein entscheidender Vorzug gegenüber dem Patent, dessen Erteilung die absolute Neuheit der Erfindung voraussetzt.
Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Schutzvoraussetzungen. Daher kann es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster möglicherweise nur um ein 'Scheinrecht' handeln, das sich im Konfliktfall nicht durchsetzen lässt. Dieses Risiko kann deutlich minimiert werden, wenn die Anmeldung möglichst sachgerecht ausgearbeitet wird. Ferner kann eine amtliche Recherche zur Ermittlung des Standes der Technik beantragt werden. Die ermittelten Fakten ermöglichen eine Überprüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters und können ggf. bei einer Einschränkung des Schutzbegehrens berücksichtigt werden, was zur Stärkung des Gebrauchsmusters und bei einem möglichen Streitfall zur Verringerung des Risikos des Gebrauchsmusterinhabers führt. |