Designrecht

Im Geschmacksmusterrecht geht es im Gegensatz zum Gebrauchsmusterrecht nicht um technische, sondern um ästhetische Schöpfungen, d.h. um eine ansprechende "geschmackvolle" Gestaltung und Formgebung - das Design - von Erzeugnissen aus Industrie und Handwerk. Geschmacksmuster werden auch mit den Begriffen "gewerbliche Muster und Modelle" bezeichnet.

Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechtes besitzt eine gewisse Wesensverwandtschaft zum Urheberrecht. Wegen seiner gewerblichen Zweckbestimmung bildet es jedoch einen Teil des gewerblichen Rechtsschutzes.

Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sind ästhetische Gestaltungen in Form von zweidimensionalen Mustern und dreidimensionale Modellen von Erzeugnissen. Die Formgebung muss geeignet sein, auf den Formensinn und/oder den Farbensinn des Betrachters zu wirken.

Damit der Urheber des Designs eines Erzeugnisses sein Recht gegenüber Dritten geltend machen kann, ist eine Anmeldung sowie eine Hinterlegung einer grafischen oder fotografischen Darstellung des Musters oder Modells beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Harmonisierungsamt ratsam. Mit der Anmeldung und Eintragung in das Musterregister erlangt der Inhaber Schutz gegen Nachbildung.

Wesentliche Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigentümlichkeit sowie die gewerbliche Verwertbarkeit des hinterlegten Musters oder Modells. Der Schutz erstreckt sich auf jede Nachbildung, d. h. unerlaubte Vervielfältigung des geschützten Musters oder Modells. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann bis auf 25 Jahre verlängert werden.