Wettbewerbsrecht

Unter Wettbewerbsrecht werden im Wesentlichen die Rechtsgebiete "Recht gegen den unlauteren Wettbewerb" und "Kartellrecht" eingeordnet.

Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt das Ziel, den Wettbewerb im Interesse der Wettbewerber, der Verbraucher und anderer Markteilnehmer vor Verzerrungen, Verfälschungen und unfairen Benachteiligungen zu schützen. Dies erfasst das Werberecht, unerwünschte Werbung (E-Mail-Spam, Faxwerbung), Fälle von irreführender Werbung, unrichtiger Aufklärung von Kunden, Impressumsangaben auf der Homepage des Unternehmens im Internet und ähnliches. Es gibt einen besonderen wettbewerbsrechtlichen Schutz von vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftgeheimnissen und Know-how. Das Wettbewerbsrecht bietet unter Umständen auch ergänzenden Schutz in Fällen von Produktpiraterie, Schutz vor Plagiaten und Nachahmung von Produkten und Ideen (product piracy, Plagiatsschutz).

Unerlaubte Verhaltensweisen von Wettbewerbern und Markteilnehmern, die geeignet sind, den Wettbewerb verfälschen, sind verboten. Das UWG führt die unzulässigen Wettbewerbshandlungen mit einer allgemeinen Generalklausel und einer Reihe von Beispielstatbeständen auf und regelt die Ansprüche der Mitbewerber und anderer im Gesetz genannter Berechtigter sowie die Durchsetzung der Ansprüche. Wenn ein Unternehmer feststellt, dass ein Konkurrent gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstößt, kann er eine Abmahnung aussprechen und eine sofortige Beendigung des Verhaltens (Unterlassung) und Beseitigung der Folgen verlangen. Der Betreffende muss dann gegebenenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, also ein rechtsverbindliches Versprechen, dass so etwas nicht noch einmal vorkommen soll, und im Wiederholungsfall dann eine Vertragsstrafe zahlen. Außerdem können Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten verlangt werden. Einstweilige Verfügungen vor Gericht sind eine scharfe Waffe.

Das Kartellrecht befasst sich demgegenüber mit wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und Erscheinungsformen von Missbrauch von Marktmacht. Es existiert ein Nebeneinander von deutschem und europäischem Kartellrecht. Beides ist mittlerweile weitgehend aufeinander abgestimmt.

Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt, das europäische unmittelbar im EG-Vertrag. Das Kartellverbot der §§ 1, 2 GWB bzw. Artikel 81 EG-Vertrag verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Zu den klassischen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen gehören beispielsweise Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Verboten sind des Weiteren der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, eine unbillige Behinderung und sachlich nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung anderer Unternehmen.

Bei vielen Vertragsgestaltungen sind kartellrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere Forschungs- und Entwicklungsverträge, Lizenzverträge und viele Vertriebsvereinbarungen. Kritisch und mit Sorgfalt zu überprüfen sind häufig exklusive Lieferbeziehungen und Bezugsbindungen sowie offene und versteckte Preisvorgaben. Grundsätzlich sind solche Beschränkungen verboten. Aufgrund der sogenannten Gruppenfreistellungsverordnungen, das sind besondere europarechtliche Verordnungen aufgrund von Gemeinschaftsrecht, können sie jedoch zulässig sein. Dies bedarf jedoch einer sehr genauen und umfangreichen Prüfung.  Im Bereich des geistigen Eigentums und der Technologie-Branchen sind von besonderer Bedeutung die Verordnung Nr- 772/2004 vom 27. April 2004 (Technologietransfer-GVO) und die Verordnung Nr. 2659/2000 vom 29. November 2000 (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen-GVO), sowie, für alle Branchen mit Beziehungen zwischen Abnehmern und Lieferanten, stets auch die Verordnung Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 (Vertikale Vereinbarungen, Vertikal-GVO).